Ab dem 1. August 2021 gelten für Unternehmen aller Branchen verschärfte Meldepflichten zum Transparenzregister.
Betroffen von der Meldepflicht sind Unternehmen aller Branchen. Mit der
Gesetzesänderung wird das bisherige deutsche System des
Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle
Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich
Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur
Eintragung mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassendere
Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten
einheitlichen Format.
Transparenzregister: Meldepflicht für alle Gesellschaften
In das Transparenzregister sind seit dem 1. Oktober 2017 die
wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts
und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen. Das
Transparenzregister basiert auf einer europäischen Richtlinie und soll
dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Es
ist im Geldwäschegesetz (GwG) verankert.
Betroffene Unternehmen
Meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts und
eingetragene Personengesellschaften, das heißt u.a. Aktiengesellschaften
(AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), offene
Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH
& Co. KG, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen.
Einzelkaufleute und Gesellschaften, die nicht im Handelsregister
eingetragen sind, z.B. die GbR, sind nicht betroffen. Dies gilt auch für
Einzelkaufleute, die als e.K. ins Handelsregister eingetragen sind.

Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person,
die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile
oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare
Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Gibt es bei
einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die
Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv
wirtschaftlich Berechtigte.
Mitteilungsfiktion
Bis zum 31. Juli 2021 müssen Gesellschaften, bei denen sich die
erforderlichen Angaben aus bestimmten Registern, z.B. dem
Handelsregister, entnehmen lassen, keine Meldung zum Transparenzregister
machen. Bei diesen Gesellschaften gilt ebenso wie für börsennotierte
Gesellschaften die Meldepflicht (noch) als erfüllt (sog.
„Mitteilungsfiktion“). Nach dem TraFinG (ab 1. August 2021) müssen nun
auch diese Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und
zum Transparenzregister melden. Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.
Wegfall sämtlicher Mitteilungsfiktionen
Am 1. August 2021 (zu Übergangsfristen siehe unten) wird die Meldung
zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend. Das
Transparenzregister wird dadurch zu einem sog. Vollregister. Auch ist zu
beachten, dass bei jeder personellen Veränderung in Vorstand oder
Geschäftsführung oder bei den eintragungspflichtigen Daten (z.B. Wohnort
oder Nachname) die Eintragung im Transparenzregister aktualisiert
werden muss.
Was ist zu tun?
Zur Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister muss zunächst auf der Seite www.transparenzregister.de
eine Registrierung erfolgen. Alle Meldungen erfolgen sodann über diese
Seite. Jeder Verpflichtete muss die Eintragung selbst vornehmen und ist
selbst hierfür verantwortlich.
Übergangsfristen
Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die wegen der bislang
bestehenden Mitteilungsfiktion oder dem Wegfall der Meldepflicht (bei
börsennotierten Unternehmen) noch keine Daten zum Transparenzregister
gemeldet haben, gelten folgende Übergangsfristen, innerhalb derer die
Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister
erfolgen muss:
- Rechtsform AG, SE, KGaA
Ablauf der Übergangsfrist: 31.03.2022
- Rechtsform GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, PartnerschaftAblauf der Übergangsfrist: 30.06.2022
- In allen anderen Fällen (insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften)
Ablauf der Übergangsfrist: 31.12.2022
Die Übergangsfristen gelten nur für Gesellschaften und
Vereinigungen, die bereits jetzt meldepflichtig sind, für die aber nach
aktuellem Recht eine Mitteilungsfiktion oder Ausnahme gilt. Neu
gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte
Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.
Flankierend zu den Übergangsfristen sind die korrelierenden Bußgeldvorschriften zeitweilig ausgesetzt.
Folgen der Nichtbeachtung von Auskunfts- und Meldepflichten
Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Meldepflicht zum Transparenzregister
wird als Ordnungswidrigkeit vom Bundesverwaltungsamt (BVA) als
zuständiger Verwaltungsbehörde verfolgt. Hierzu hat das BVA auf seiner
Internetseite einen detaillierten Bußgeldkatalog veröffentlicht. Die
Mindestgeldbuße beträgt 50 EUR, es kann aber unter Anwendung
festgelegter Multiplikatoren im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu
100.000 EUR festgesetzt werden. Bei schwerwiegenden und wiederholten
Verstößen kann sich das Bußgeld sogar auf einen sechsstelligen Betrag
erhöhen.
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Quelle: Netfonds AG